Beschäftigtendatenschutz? So nicht!

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Im Mai hat das Innenministerium weitgehend unkoordiniert einen ersten Referentenentwurf zum Beschäftigtendatenschutz vorgelegt. Konkret ist eine Ergänzung des Bundesdatenschutzgesetzes um einen Abschnitt zur „Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses“ geplant. Die Regelungen sollen die Erhebung und Nutzung von Daten vor Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, die Datenverarbeitung während der Beschäftigung sowie die heimliche Datenerhebung zur Aufdeckung von Straftaten und

Kolumne Durruti

Wenn ich reichen Leuten begegnete, so erhielt ich meist ungefragt den wenig freundlich gemeinten Ratschlag: „Wollen sie wissen, wie ich reich geworden bin? Jedenfalls nicht vom Ausgeben!“ Geholfen hat mir das wenig. Auch bei aller disziplinierten Bescheidenheit bleibe ich vom Reichtum maximal weit entfernt, und das Geld im Portemonnaie reicht häufig nur bis zum Anbrechen der

Streit zum Schein

Die „Euro-Krise“, der im Mai mit einer 750-Mrd.-Kreditzusage begegnet wurde, bildete europaweit den Auftakt zur Verabschiedung milliardenschwerer „Sparpakete“, z.B. in Spanien und Deutschland. Allem Anschein nach ist es auf politischer Ebene gelungen, den Wechsel von der lockeren zu einer restriktiveren Ausgabenpolitik zu vollziehen. Dabei ging es in den Brüsseler Mai-Tagen nicht nur um finanzielle Erwägungen, sondern auch um

§§§-Dschungel

Die Schrifterfordernis ist im § 623 BGB geregelt: „Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.“ Trotz dieses einfachen Gesetzestextes tauchen hier immer wieder Unsicherheiten auf. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muss schriftlich erfolgen und vom Aussteller eigenhändig unterschrieben sein. Schriftlich heißt somit ein Original aus Papier mit handschriftlicher Unterschrift des Arbeitgebers.

Unbehelligte Prügelbullen

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Beweismittel verschwinden, PolizeibeamtInnen schützen sich gegenseitig durch Falschaussagen, es gibt keine unabhängigen Ermittlungen. Kein Wunder also, dass allein 2008 trotz 636 Fällen, in denen gegen Beamte wg. Körperverletzung ermittelt wurde, es zu keiner einzigen Verurteilung kam. In einer aktuellen Studie hat Amnesty International 15 Fälle von Misshandlungen durch PolizistInnen dokumentiert. AI sieht in der mangelnden Aufklärung der Tatbestände ein