§§§-Dschungel

Boykott
– Begriffsursprung

Während
der irischen Agrarkrise im vorletzten Jahrhundert war Hauptmann
Charles Cunningham Boycott Verwalter der Ländereien von Lord Earne
in der Grafschaft Mayo. Als 1879 die Pächter von ihren Grundherren
mit unzumutbaren Abgaben belegt wurden, rief der Führer der irischen
Radikalen die „Landliga“ dazu auf, die habgierigen Herren wie
Aussätzige zu isolieren. Das erste Opfer wurde Hauptmann Boycott:
Die Tagelöhner verweigerten ihm die Arbeit, die Briefträger
brachten ihm keine Post mehr usw.

Betriebsboykott
und Warenboykott

Hierbei
geht es darum, ArbeitnehmerInnen davon abzuhalten, in einem
bestimmten Betrieb zu arbeiten. Diese Aufforderung kann
beispielsweise an StreikbrecherInnen gehen. Oder es können z.B. auch
alle BauarbeiterInnen aufgerufen werden, auf einer bestimmten
Baustelle nicht zu arbeiten, da die Sicherheitsvorschriften nicht
eingehalten werden.

Das
Bundesarbeitsgericht hat diese Form des Boykotts als zulässig
erklärt, da es sich hierbei um ein historisches Kampfmittel handelt,
mit dem der Unternehmer gezwungen werden soll, einen Tarifvertrag
abzuschließen oder sein Verhalten zu ändern.

Daneben
gibt es noch den Warenboykott zu dem z.B. ein Verbraucherverband
aufruft, auch als „Konsumentenstreik“ bezeichnet.

Boykott
als Arbeitskampfmittel

Im
Arbeitskampfrecht wird mit „Boykott“ der Versuch bezeichnet, die
gegnerische Partei (Arbeitgeberseite) vom wirtschaftlichen Verkehr
abzuschneiden. Ziele können u.a. sein: der Abschluss von
Arbeitsverträgen, Tarifverträgen oder deren Einhaltung. Der Boykott
als Arbeitskampfmaßnahme soll hier genauer besprochen werden.

Das
Bundesarbeitsgericht hat dazu folgendes ausgeführt:

BAG
Az: 1 AZR 611/75

Ein
schuldrechtlicher Vorvertrag zum Abschluss eines genau bestimmten
Tarifvertrages ist zulässig und bedarf nicht der Schriftform des §
1 Abs. 2 TVG i. V. m. § 126 BGB. Die Anfechtung eines derartigen
Vorvertrages unterliegt den Regeln des BGB und hat also Rückwirkung.
Boykottmaßnahmen und damit auch der Boykottaufruf stellen gegenüber
dem Boykottierten nicht ohne weiteres eine widerrechtliche Handlung
in Form einer Drohung dar, da Boykottmaßnahmen zu den rechtlich
zulässigen Arbeitskampfmitteln gehören.

(TVG
§ 1 Abs. 2, BGB § 123 Abs. 1, BGB § 126, BGB § 142 Abs. 1, GG
Art. 9 Abs. 3)

BAG
Urteil zu Art. 9 Abs. 3 GG

Die
gewerkschaftlich organisierte Boykottmaßnahme von
HafenarbeitnehmerInnen gegen einen ausländischen
Billigflaggen-Reeder ist ein grundsätzlich zulässiges
Arbeitskampfmittel.

(Arbeitsgericht
Bremen, 7. 10. 1999 — 9 Ga 79/99 [rechtskräftig])

Aber
auch das Bundesverfassungsgericht hat sich mit dem Boykott im
Allgemeinen beschäftigt:

Das
Lüth Urteil: BVerfG, Urteil vom 15.1.1958 – 1 BvR 400/51

Erich
Lüth war Hamburger Senatsdirektor und rief über einen offenen Brief
in der Presse deutlich und direkt dazu auf, dass deutsche Filmhäuser
den damals aktuellen Film von Veit Harlan boykottieren sollten.
Dieser ist bis heute als Regisseur des „Films“ mit dem Titel „Jud
Süß“ bekannt – für Lüth war es unvorstellbar, ausgerechnet
Harlan als „Vertreter des deutschen Films“ zu sehen, was er in
seinem Brief auch darlegte. Es kam (natürlich) zum Streit mit der
Produktionsfirma.

Ergebnis:
Die „allgemeinen Gesetze“ (welche die Meinungsfreiheit
beschränken können – etwa solche des Zivilrechts) müssen im
Lichte der besonderen Bedeutung des Grundrechts … ausgelegt werden.
[Ein Boykottaufruf] kann bei Abwägung aller Umstände des Falles …
gerechtfertigt sein.

Die
Entscheidung kann nur aus einer Gesamtanschauung des Einzelfalles
unter Beachtung aller wesentlichen Umstände getroffen werden. Für
eine Demokratie ist das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung
(Artikel 5 GG) „schlechthin konstituierend, denn es ermöglicht
erst die ständige geistige Auseinandersetzung, den Kampf der
Meinungen, der ihr Lebenselement ist.“

Zusammenfassend

Der
Boykottaufruf ist auch im Zusammenhang mit einem Arbeitskampf
rechtlich zulässig. Allerdings gilt es, jeden Einzelfall detailliert
vorzubereiten. Außerdem wollen die Gerichte wie beim Streik, so auch
beim Boykott ein „Ultima Ratio“-Prinzip erkennen: Die
proletarischen Kampfmittel sollen erst dann zum Einsatz kommen, wenn
Verhandlungen zu keinem Ergebnis führen oder wenn die Gegenseite
nach mehrmaligen schriftlichen Aufforderungen nicht bereit ist,
Verhandlungen aufzunehmen.

Thersites

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