§§§-Dschungel

Aktuelle
Entscheidungen Betriebliche Übung

Durch eine ständige betriebliche Übung
entstehen Ansprüche eurerseits auf freiwillige Leistungen eures
Chefs. Ein Anspruch liegt dann vor, wenn er oder sie bestimmte
Zahlungen, die nicht Bestandteil eures Arbeitsvertrages sind,
regelmäßig wiederholt. Arbeitnehmer müssen aus dem Verhalten
schließen können, dass ihnen eine Leistung oder eine Vergünstigung
auf Dauer eingeräumt werden soll. Aus einer betrieblichen Übung
erwachsen einzelvertragliche Ansprüche auf die üblich gewordene
Leistung. (BAG, 18. April 2007 – 4 AZR 653/05)

Eine betriebliche Übung ist nicht zu
verwechseln mit einem Gewohnheitsrecht! Der Arbeitgeber muss von sich
aus eine Handlung vornehmen, zum Beispiel die Zahlung einer Prämie.
Bei einem Gewohnheitsrecht entsteht ein Anspruch aus eigenem Handeln
und der Hinnahme der Handlung durch eine Gegenseite. Wenn ihr zum
Beispiel immer zu spät kommt und der Arbeitgeber es bisher
hingenommen hat, könnt ihr daraus keine betriebliche Übung
ableiten. Eine betriebliche Übung entsteht in der Regel erst nach
drei Jahren (Richterrecht).

Betriebsbedingte
Kündigung bei Leiharbeitsfirmen

Leiharbeitsfirmen können euch nur
betriebsbedingt kündigen, wenn ihr nicht auf absehbare Zeit
eingesetzt werden könnt. Leiharbeitsfirmen tragen das
Beschäftigungsrisiko für kurzfristige Auftragslücken. Der bloße
Hinweis auf das Auslaufen des aktuellen Auftrags reicht nicht aus.
Der Arbeitgeber muss vielmehr anhand einer Auftrags- und
Personalplanung belegen, dass es sich um eine dauerhafte
Auftragslücke handelt. (BAG, 18. Mai 2006 – 2 AZR 412/05)

Leider nützt euch dieses Urteil nur,
wenn ihr einen festen Arbeitsvertrag bei einer Leiharbeitsfirma habt.
Habt ihr einen befristeten Vertrag, der zudem an einen Auftrag
gebunden ist, nützt es nichts.

Behörde muss
Zugang amtlicher Schreiben beim Bürger nachweisen

Kassel – Eine Behörde muss
grundsätzlich beweisen, dass amtliche Schreiben einem Bürger auch
tatsächlich zugegangen sind. Das entschied das Hessische
Finanzgericht in Kassel. Konkret müsse die Behörde sowohl den
Zugang als solchen als auch den genauen Zeitpunkt des Zugangs
belegen. Das Gericht gab der Klage eines Bürgers statt. Die
Familienkasse hatte die Zahlung des Kindergelds eingestellt, weil er
die erforderlichen Nachweise nicht vorgelegt hatte. Er behauptete
jedoch, die Aufforderungen seien ihm gar nicht zugegangen. (Az.: 3 K
523/05)

 

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