Kann
der Arbeitgeber durch andere Maßnahmen die Kurzarbeit vermeiden bzw.
einschränken, muss er dies zuvor tun. Dies kann zum Beispiel
bedeuten, dass er versucht, euch in einen Bereich zu versetzen, in
dem es noch Arbeit gibt. Hier stellt sich die Frage, ob es zumutbar
ist.
Arbeitszeitkonten
Besonders
ärgerlich ist der Abbau von Arbeitszeit-Plus-Konten. Dies kann nach
§ 170 SGB III nur unter folgenden Voraussetzungen verhindert
werden, wenn die angesammelte Zeit
-
laut
einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ausschließlich
zur frühzeitigen Freistellung vor der regulären Altersrente oder
zu eurer Qualifizierung dient. -
länger
als ein Jahr unverändert bestanden hat. -
höher
ist als zehn Prozent der ohne Mehrarbeit geschuldeten
Jahresarbeitszeit (bei einem 8 Stunden Vertrag alles über ca. 170
Stunden)
Dies
alles könnte verhindert werden, wenn eine Vereinbarung bestehen
würde, die vorsieht, dass vor einer Kurzarbeit alle Konten
ausgezahlt werden müssen.
Urlaub
Der
Abbau von Urlaub kann verhindert werden, wenn vorrangige
Urlaubswünsche der Arbeitnehmer geltend gemacht werden können.
Führt also an, was alles schon verplant und gebucht ist.
Betriebsrat
Der
hat bei der Einführung von Kurzarbeit volles Mitbestimmungsrecht
nach dem § 87 Absatz 1, Ziffer 3 BetrVG. Tretet euren
„VertreterInnen“ also auf die Füße, um möglichst günstige
Bedingungen für euch auszuhandeln oder setzt sie selber durch.