Die Tarifgemeinschaft Christlicher
Gewerkschaften für Leiharbeit (CGZP) hatte 2003 den ersten
bundesweiten Flächentarifvertrag für Leiharbeitsfirmen
abgeschlossen. Eigentlich sieht das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
(AÜG) vor, dass LeiharbeiterInnen nach dem „equal pay“-Grundsatz
den gleichen Lohn erhalten wie die Stammbelegschaften. Davon
abgewichen werden kann nur, wenn ein gültiger Tarifvertrag vorliegt.
Diese Ausnahmeregelung nutzten die Christen und die Leihfirmen, um
mit Gefälligkeitstarifverträgen Dumpinglöhne in der Leiharbeit zu
vereinbaren.
Dass die DGB-Gewerkschaften, unter
Federführung von ver.di, daraufhin ebenfalls (minimal bessere)
Niedriglohntarifverträge abschlossen, verbesserte die Lage für die
Beschäftigten nicht.
Das Landesarbeitsgericht
Berlin-Brandenburg (LAG) hat im Dezember 2009 die CGZP in zweiter
Instanz für nicht tariffähig erklärt. Damit sind deren
Dumpingtarifverträge in der Leiharbeit nicht rechtens und schwebend
unwirksam (23 TaBV 1016/09).
Die CGZP kann dadurch keine
Tarifverträge mehr mit Arbeitgebern abschließen.
Das LAG begründete sein Urteil damit,
dass die Tarifgemeinschaft der CGZP durch „einzelne Gewerkschaften
gebildet“ werde, „die aufgrund ihrer Satzung nicht zum Abschluss
von Tarifverträgen für den gesamten Bereich der Zeitarbeit
zuständig seien.“
Die rechtliche Bedeutung des Streits um
die Tariffähigkeit der CGZP besteht im Wesentlichen darin zu
entscheiden, ob die von ihr abgeschlossenen Tarifverträge für die
Leiharbeitsbranche wirksam sind oder nicht. Wenn sie es nicht sind,
haben die nach diesen Tarifverträgen bezahlten ArbeiterInnen
aufgrund des gesetzlichen Grundsatzes der Gleichbehandlung einen
Anspruch auf alle Leistungen, die vergleichbare Beschäftigte im
Entleihbetrieb haben.
LeiharbeiterInnen, die nach CGZP-Tarif
bezahlt werden, hätten damit auch rückwirkend Anspruch auf „equal
pay“. Außerdem müssten die Leiharbeitsfirmen, die die
Tarifverträge der CGZP anwenden, oder in Arbeitsverträgen darauf
Bezug nehmen, die Sozialversicherungsbeiträge für die nicht
gezahlte Lohndifferenz für die letzten vier Jahre nachzahlen.
Da das LAG Berlin Beschwerde gegen ihr
Urteil beim Bundesarbeitsgericht zugelassen hat, wird die endgültige
Entscheidung aber noch über ein Jahr auf sich warten lassen.
Alles ganz nett, aber am Thema
vorbei
Aus Sicht der FAU ist die Entscheidung
zwar sinnvoll und hilfreich für die Beschäftigten, die seit Jahren
um Teile ihres Lohnes betrogen werden, sie geht aber an der
Grundproblematik vorbei. Das Urteil stellt nicht in Frage, dass echte
oder Pseudo-Gewerkschaften Tarifverträge unterschreiben, ohne von
den Betroffenen dazu legitimiert worden zu sein. So ist auch die
Begründung der mangelnden „satzungsgemäßen Zuständigkeit“ der
CGZP für den „gesamten Bereich“ der Leiharbeit, nur eine
bürokratische Krücke.
Solange die „Tariffähigkeit“ einer
Gewerkschaft daran gemessen wird, wieviele Tarifverträge sie
unterschrieben hat, führen Gefälligkeitstarifverträge
absurderweise zur „Tariffähigkeit“. Aus syndikalistischer Sicht gibt es
einen klaren Anhaltspunkt für die Frage (tariffähige) Gewerkschaft
– ja oder nein: kämpft sie, oder kämpft sie nicht.
KC (FAU VAB Frankfurt/M)