§§§-Dschungel

Stinkt euch schon gleich zum
Jahresanfang euer Job, dann denkt an die schöneren Stunden im Jahr.
An den Feierabend oder an den Jahresurlaub. Lasst euch diesen weder
vom Chef noch von der Chefin verplanen noch abkaufen oder etwa gar
nicht geben, weil ihr glaubt, keinen Anspruch zu haben.

Urlaubsrecht

Euer Mindesturlaubsanspruch ist im
Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Laut §3 BUrlG beträgt er
grundsätzlich 24 Werktage jährlich. Die 24 Werktage pro Jahr
beziehen sich auf Arbeitsverhältnisse mit einer Sechs-Tage-Woche.
Bei Arbeitsverhältnissen mit einer Fünf-Tage-Woche beträgt der
Urlaub also nur 20 Arbeitstage pro Jahr. Entsprechend geringer wird
er, wenn ihr noch weniger Tage in der Woche arbeitet. Letztendlich
müsst ihr immer vier Wochen frei haben. Dies gilt auch, wenn ihr
mehrere Arbeitgeber habt. Auch ist es egal, wie viele Stunden am Tag
ihr arbeitet.

Viele denken aber, ihnen stünde kein
gesetzlicher Urlaub zu. Im §1 des BUrlG steht aber folgender Satz:
„Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf
bezahlten Erholungsurlaub“. Egal ob JobberIn, LeiharbeiterIn,
Aushilfe, Azubi, Teilzeit oder unbefristet beschäftigt – wenn ihr
arbeitet, habt ihr einen Anspruch darauf.

Laut §5 BUrlG habt ihr Anspruch auf
1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des
Arbeitsverhältnisses. Nach sechs Monaten Beschäftigung könnt ihr
ganz und gar euren kompletten Jahresurlaub nehmen (§4 BUrlG).

Bei der zeitlichen Festlegung des
Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen
(§7 BUrlG). Hier müssen schon schwerwiegende Gründe vorliegen, um
euch die geplante Urlaubsreise zu vermasseln. Vorausgesetzt, ihr habt
möglichst frühzeitig (vier bis sechs Wochen, besser drei Monate)
eure Wünsche geäußert und möglichst eine schriftliche Zusage.
Hier hilft ein formloser Antrag beim Arbeitgeber mit einer
freundlichen, aber bestimmten 14- tägigen Fristsetzung auf
Genehmigung, evtl. danach noch eine dreitägige Nachfrist. Laut
Arbeitsgericht Frankfurt haben Beschäftigte Anspruch auf „zügige“
Beantwortung ihres Urlaubsantrages (Arbeitsgericht Frankfurt/Main,
Az.: 5 Ga 286/03).

Ungenehmigt solltet ihr ihn nicht
unbedingt antreten. Besser ist es, den Anspruch gerichtlich
durchzusetzen. Vorsicht: Ein Eintrag in eine oft übliche
Urlaubsliste ist noch keine Genehmigung und kann zur Kündigung
führen. Eigenmächtiges Urlaubnehmen ist auch dann ein Grund für
arbeitsrechtliche Sanktionen, wenn dadurch keine Störungen im
Betriebsablauf entstanden sind. Auch das hat das Arbeitsgericht
Frankfurt in einem Urteil entschieden (Az.: 4 Ca 8356/01).

In §7 BUrlG ist auch geregelt, dass
euch der Urlaub zusammenhängend, mindestens aber zwei Wochen am
Stück, zu gewähren ist. Werdet ihr dummerweise krank im Urlaub und
bekommt dies von einem Arzt bestätigt, müssen euch die
entsprechenden Tage gutgeschrieben werden (§9 BUrlG). Ist euer
Arbeitgeber genervt von euren Urlausansprüchen und will euch
stattdessen lieber Geld geben, dann steht dem leider der Europäische
Gerichtshof entgegen. Der Urlaubsanspruch ist nämlich schon laut §13
BUrlG unabdingbar und kann euch nicht abgekauft werden (siehe EuGH,
Urt. v. 06.04.2006 – C- 124/05).

Falls ihr nach Lesen dieses Artikels
gemerkt habt, dass ihr ja noch einen Urlaubsanspruch aus 2007 habt,
dann hilft euch evtl. dieses Urteil weiter: Urlaubsansprüche können
bei Vorliegen von dringenden betrieblichen Gründen oder in der
Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen in das Folgejahr
übertragen werden. Übertragener Urlaub ist innerhalb der ersten
drei Monate des Folgejahres zu nehmen, andernfalls verfällt dieser.
Die Übertragung vollzieht sich kraft Gesetzes, ohne dass es eines
Antrags des Arbeitnehmers oder eine entsprechend Annahme des
Arbeitgebers bedarf (LAG Schleswig-Holstein, 23.11.2005 – Az: 3 Sa
433/05).

Tarifurlaub

Achtung! Das bisher Geschriebene ist
nur der gesetzliche Mindestanspruch. In den meisten Tarifverträgen
ist ein höherer Anspruch geregelt: zum Beispiel 30 Tage. Diese 30
Tage beziehen sich normalerweise auf eine 5-Tage-Woche. Somit hättet
ihr einen tariflichen Anspruch von sechs Wochen – zwei Wochen mehr,
als es das Gesetz vorsieht.

Doch leider habt ihr nur einen
Rechtsanspruch darauf, wenn ihr im Arbeitsvertrag einen
entsprechenden Hinweis auf diesen Tarifvertrag habt oder euer
Arbeitgeber im Arbeitgeberverband und ihr in der zuständigen
Gewerkschaft seid.

Einen schönen Urlaub wünscht euch

Thersites

Das komplette Bundesurlaubsgesetz
findet ihr z.B. unter: http://www.fau.org/artikel/art_030818-201859

 

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