§§§-Dschungel

paragraphen.gifDie Schrifterfordernis
ist im § 623 BGB geregelt:

„Die
Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder
Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform;
die elektronische Form ist ausgeschlossen.“

Trotz
dieses einfachen Gesetzestextes tauchen hier immer wieder
Unsicherheiten auf.

Die Kündigung eines
Arbeitsverhältnisses muss schriftlich erfolgen und vom Aussteller
eigenhändig unterschrieben sein. Schriftlich heißt somit ein
Original aus Papier mit handschriftlicher Unterschrift des
Arbeitgebers. Die Schriftform gilt übrigens auch wenn ihr selbst
kündigt. Zugang in elektronischer Form bedeutet hier E-mail, SMS,
etc., aber auch das Fax. (Siehe §§§-Dschungel in der Direkten
Aktion
Nr. 197)

 

Wann gilt eine
Kündigung als zugegangen?

Eine Kündigung muss in
den „Herrschaftsbereich“ des Empfängers kommen, zum Beispiel in
seinen Briefkasten. Zugegangen ist sie aber erst, wenn ihr sie, unter
Abwägung der Umstände, auch zur Kenntnis nehmen konntet. Wird sie
zu den üblichen Postzustellungszeiten eingeworfen, gilt der gleiche
Tag als Datum des Zugangs. Wird die Kündigung allerdings später
eingeworfen, gilt erst der nächste Tag. Doch auch hier, Vorsicht:
Bei den vielen privaten Zustellern verteilt sich die übliche
Zustellung schon fast bis in den Nachmittag. Auch bei Abwesenheit
(Urlaub etc.) gilt die Kündigung dann als zugestellt und die
3-wöchige Widerspruchsfrist beginnt zu laufen.

Der Einwurf der
Benachrichtigung über die Lagerung eines Einschreibens bei der Post
in euren Briefkasten bedeutet noch keinen Zugang der Kündigung beim
Empfänger. Auch seid ihr nicht verpflichtet, das Schreiben
abzuholen, es sei denn, dass ihr mit einer Kündigung rechnen
konntet.

(LAG Rheinland-Pfalz 10 SA
949/00)

 

Fristen

Werden die oben genannten
Erforderlichkeiten nicht eingehalten, ist die Kündigung unwirksam.
Aber Vorsicht: Nur ein Gericht kann diese Unwirksamkeit feststellen.
Das heißt für euch, dass ihr in jedem Fall eine
Kündigungsschutzklage erheben müsst, und zwar innerhalb von drei
Wochen nach Zugang der Kündigung.

Anrufung des
Arbeitsgerichts:

Will ein
Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial
ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so
muss er innerhalb von
drei Wochen nach
Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf
Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung
nicht aufgelöst ist.

(§ 4 KSchG,
Kündigungsschutzgesetz)

Versäumt man nun diese
Frist, dann hilft nur noch die Zulassung einer verspäteter Klage
laut § 5 KschG:

(1) War ein
Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach
Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage
innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu
erheben, so ist auf seinen Antrag die Klage nachträglich zuzulassen.

(3) Der Antrag ist nur
innerhalb von
zwei Wochen nach
Behebung des Hindernisses zulässig.

Kurz und gut. Versucht
möglichst nicht mit Fristen zu taktieren, sondern konzentriert euch
auf die rechtzeitige Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Habt ihr
die dreiwöchige Frist versäumt, rate ich dringend einen
Rechtsanwalt einzuschalten, um die nachträgliche Klagemöglichkeit
zu erreichen.

 

Eine spezielle
Frist
gibt es noch bei der außerordentlichen
(fristlosen) Kündigung:

(1) Das
Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, […]

(2) Die Kündigung kann
nur innerhalb von
zwei Wochen
erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der
Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden
Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf
Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich
mitteilen.

(§ 626 BGB: Fristlose
Kündigung aus wichtigem Grund)

Mit anderen Worten:
Entscheidend ist es, wann genau der Chef von dem Kündigungsgrund
gewusst hat oder hätte haben können. Das klärt dann das Gericht.
Hat er die o.g. Frist überschritten, ist die fristlose Kündigung
unwirksam. Auch hier gilt: In jedem Fall rechtzeitig
Kündigungsschutzklage erheben!

 

Noch ein Tipp zum
Schluss

„… muss der
Arbeitgeber innerhalb von zwei Monaten,
nachdem er von den maßgeblichen kündigungsrelevanten Tatsachen
Kenntnis genommen hat, erklären….“
(Rheinische
Post zur fristlosen Kündigung, Auszug)

Solche und ähnliche
Fehler sind auf den unterschiedlichsten Homepages zu finden und
können immer passieren, auch auf den Seiten von Anwälten. Gewöhnt
euch deshalb einfach an, im Gesetzestext zu lesen. Nur der ist
wirklich verbindlich. Im BGB § 622 sind übrigens die gesetzlichen
Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen geregelt. Auch die bei
einer Probezeitkündigung.

In
der nächsten Ausgabe wird die Rolle des Betriebsrats bei einer
Kündigungen behandelt.

Thersites

 

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