Tellerwäscher wehrt sich

Nur
wer seine Rechte kennt, kann sie auch wahren. Das gilt auch, wenn
eine kollektive Aktion nicht möglich ist. So zog die FAU Frankfurt
im November 2010 vor das Arbeitsgericht. Es ging um zwei Kündigungen,
bezahlten Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Zunächst
war dem auf 400-Euro-Basis als Tellerwäscher beschäftigten
FAU-Mitglied und dem gesamten Restaurantpersonal aufgrund einer
„Betriebsauflösung“ gekündigt worden. Nach Gesprächen mit
GenossInnen klärte sich, dass die Gaststätte einfach nur von neuen
Besitzern weitergeführt wird. Nach § 613a ist das keine
Geschäftsaufgabe, sondern ein Betriebsübergang. Die zweite
Kündigung wurde im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall
ausgesprochen: ein scharfes Messer im Spülbecken, eine Schnittwunde
in der Hand, die genäht werden musste. Wenige Tage nach dem Unfall
sprach das Gewerkschaftsmitglied die beiden Chefs auf Lohnfortzahlung
im Krankheitsfall und bezahlten Urlaub an, woraufhin dem seit über
einem Jahr dort Beschäftigten spontan fristlos gekündigt wurde und
er außerdem noch Hausverbot erhielt.

Beim
Gütetermin zeigte der Richter durchaus Sympathien für den Kläger
und bedauerte, wie selten geringfügig Beschäftigte ihre Rechte
beanspruchen würden. Er prognostizierte den Erfolg aller Klagepunkte
im Falle eines erstinstanzlichen Verfahrens. Gegen Ende der
Güteverhandlung wurde aber deutlich, dass der Richter aufgrund des
geringen Lohnes, der ja wesentlich die Höhe der zur Debatte
stehenden Abfindung bestimmt, keinerlei Interesse an einem Verfahren
hatte.

Sein
Vergleichsvorschlag empfahl die Lohnfortzahlung bis zum Tag der
Güteverhandlung, die monetäre Abgeltung der Urlaubsansprüche und
einen Monatslohn als Abfindung. Summa summarum ca. 850 Euro. Dagegen
wehrten sich die Arbeitgeber mit allen nur möglichen Tricks. Um das
Geld möglichst schnell zu erhalten, einigte sich der Kläger auf
einen sofort zu zahlenden Betrag in Höhe von 650 Euro.

Festzuhalten
bleibt, dass auch in diesem Verfahren, die in Deutschland existente
Klassenjustiz zu Tage trat. Ob ein Richter ein Verfahren, dem er dann
vorsitzen wird, für sinnvoll erachtet oder nicht, hängt im
wesentlichen von der Höhe des zugrunde liegende Lohnes ab – und
nicht von der Berechtigung der Klagepunkte. Dennoch hat sich gezeigt,
dass es selbst für geringfügig beschäftigte ArbeitnehmerInnen kein
Problem darstellt, sich gegen ihre Ausbeutung gerichtlich zur Wehr zu
setzen.

Peter Drescher, FAU Frankfurt/M.

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